Auf Grund der besseren Lesbarkeit wurde die Rechtschreibung und Struktur angepasst.
Satzungen
der
Freiwilligen Feuerwehr
Ostönnen
Soest,
Druck der Rocholschen Buchdruckerei (W. Jahn)
1900
§1.
In der Gemeinde Ostönnen hat sich ein Verein gebildet, der den Namen:
„Freiwillige Feuerwehr Ostönnen“
führt, seinen Sitz in Ostönnen hat und bezweckt, Leben und Eigentum der Einwohner bei vorkommenden Bränden nach Möglichkeit zu schützen und auch, wenn nötig, den benachbarten Gemeinden Hilfe zu bringen.
§2.
Mitglied kann jeder unbescholtene, erwachsene, männliche Eingesessene der Gemeinde Ostönnen werden. Anträge auf Aufnahme sind beim Vorstand anzubringen, der dieselben annehmen oder zurückweisen oder der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen kann.
§3.
Geleitet wird der Verein durch den Vorstand, von den alljährlich im März durch die Hauptversammlung ein Drittel mittels Stimmzettel neu gewählt wird. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Die Amtszeit des ersten Vorstandes beginnt mit dem Stiftungstage und endet am 31. März 1901. Mit diesem Tage scheiden aus: der stellvertretende Hauptmann und der Schriftführer, nach dem zweiten Jahr: der Führer der Spritzenmannschaft und der Gerätewart, nach dem dritten Jahr: der Hauptmann und der Führer der Steiger. Die gewählten Vorstandsmitglieder treten nach Genehmigung der Wahl durch die Polizeibehörde in Tätigkeit. Der Ausfall der Wahlen ist bis zum 1. April jeden Jahres der Polizeibehörde mitzuteilen. Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorsteher der Gemeinde Ostönnen als
- Dem Hauptmann.
- Dem stellvertretenden Hauptmann.
- Dem Führer der Steiger.
- Dem Führer der Spritzenmannschaft.
- Dem Gerätewart.
- Dem Schriftführer.
Bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig.
§4.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Hauptversammlungen. Zu Verhinderungsfällen vertritt ihn der Hauptmann.
§5.
Der Hauptmann ist für Ausbildung des einzelnen Mannes zu einem tüchtigen Feuerwehrmann und des ganzen Vereins zu einer leistungsfähigen Feuerwehr zunächst verantwortlich. Unter seiner Leitung werden die Arbeiten auf den Übungsplätzen und auf der Brandstätte vorgenommen. Er hat das Recht, Mitglieder aus der einen in die andere Abteilung zu versetzen.
§6.
Die übrigen Vorstandsmitglieder haben den Hauptmann in jeder Weise zu unterstützen und unbedingten Gehorsam zu leisten.
§7.
Hauptversammlungen und Übungen werden vom Vorstand angesetzt. Erstere finden im März und September, letztere mindestens 4-mal im Jahre statt.
§8.
Hauptversammlungen sind beschlussfähig, wenn ¼ der Mitglieder anwesend ist. Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. Nur bei Änderung der Satzungen oder bei Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der in der Hauptversammlung Anwesenden erforderlich.
§9.
Zehn Mitglieder können bei schriftlicher Angabe der Gründe die Berufung einer Hauptversammlung innerhalb 14 Tagen verlangen.
§10
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- Satzungen und die Dienstvorschrift, die vom Vorstand erlassen wird, genau zu befolgen,
- den Vorgesetzten unbedingt zu gehorchen,
- einen im September fälligen Jahresbeitrag von 50 Pfg. zu zahlen,
- die ihm überwiesenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke möglichst zu schonen und in tadellosen Zustand zu erhalten, von naturgemäßem Verschleiß abgesehen.
Ungehorsam, ungebührliches Betragen, Vernachlässigung des Vereins-Eigentums wird vom Vorstand bestraft:
- mit einem einfachen Verweis, den der Hauptmann erteilt,
- mit verschärften Verweise, den der Vorsitzende vor versammelter Wehr erteilt.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
§11.
Der Austritt aus dem Verein kann nach vorheriger Abmeldung beim Vorstand und nach Abgabe des Vereins-Eigentums, auch des Statutenheftchens in einwandfreiem Zustand stets erfolgen, wenn für das laufende Jahr der Beitrag gezahlt ist. Falls nach dem Urteil des Vorstandes das Vereinseigentum nicht in einwandfreiem Zustand abgegeben wird, so ist der Austretende zur Zahlung des vom Vorstand festzusetzenden Schadenersatzes verpflichtet.
§12.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen desselben der Gemeinde Ostönnen zu.
Ostönnen, den 22. Juli 1900.
Der Vorstand.
Berghoff, Vorsitzender
Mawick, Hauptmann
Strathmann, Steigerführer
Lüsse, Gerätewart
Topp, Führer der Spritzenmannschaft
Holland, Schriftführer.
G e n e h m i g t.
Meyerich, 23. Juli 1900.
Die Polizeibehörde: L. S. Smiths